(17) in der Erwägung, daß es gemeinsame Vorschriften für verschiedene Maßnahmen festzulegen sind, die insbesondere hinsichtlich der guten l
andwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne für
Maßnahmen, die auf dieses Kriterium Bezug nehmen, ein gemeinsames Richtmaß sicherstellen, und die für langfristige Verpflichtungen die gebotene Flexibilität gewährleisten, so daß Ereignissen Rechnung getragen werden kann, die sich auf diese Verpflichtungen auswirken könnten, ohne daß dadurch jedoch die Wirksamkeit der Durchführung der verschiede
nen Förder ...[+++]maßnahmen beeinträchtigt wird,