(25) Um sicherzustellen, dass allen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzn
iveau geboten wird, sollte das Verfahren der Aussetzung der Überstellungen auch dann ausgewendet werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat das Schutzniveau für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Au
fnahme herrschenden Bedingungen , die Anerkennung für internationalen Schutz und den Zugang z
...[+++]um Asylverfahren, nicht den Asylvorschriften der Gemeinschaft entspricht.