21. bedauert, dass iranische Ehemänner behaupten können, ihre ehebrecherischen Beziehungen seien in Wirklichkeit ordnungsgemäße zeitweilige Ehen, während verheiratete Frauen, die des Ehebruchs bezichtigt werden, keine derartigen Gründe geltend machen können; bedauert ferner, dass es Artikel 105 des Strafrechts der Islamischen Republik einem Richter freistellt, eine Person, die des Ehebruchs angeklagt ist, einzig und allein aufgrund seines „Wissens“ zum Tod durch Steinigu
ng zu verurteilen; bedauert außerdem die Tatsache, dass der Iran versucht, Informationen über seine Brutalität auf internationaler Ebene einzuschränken, indem er die Ve
...[+++]rurteilungen zum Tod durch Steinigung nicht öffentlich bekannt gibt;