Grundlage des Urteils war nicht die Tatsache, dass bei der Reform das Beitrittsprotokoll Nr. 4 oder die Ziele der Reform (d. h. die Änderung der Stütz
ungsregelung) nicht eingehalten worden wären, sondern dass gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde, weil die
Kommission versäumt hatte, eine Folgenabschätzung durchzuführen, die bei der Berechnung der Produktionskosten auch die Lohnkosten berücksichtigte, und die potenziellen Auswirkun
...[+++]gen der Reform auf die örtliche Entkörnungsindustrie zu bewerten.