Bei derivativen Fin
anzinstrumente, die nicht zum Handel zugelassen sind, aber in den Geltungsbereich dieser
Richtlinie fallen, sollte jeder Mitgliedstaat befugt sein, Handlungen zu ahnden, die in seinem Hoheitsgebiet oder im Ausland au
sgeführt werden und Basiswerte betreffen, die zum Handel auf einem in seinem Hoheitsgebiet belegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Z
...[+++]ulassung zum Handel gestellt wurde.