50. fordert den Rat nachdrück
lich auf, möglichst bald den Richtlinienentwurf anzunehmen, durch den Personen, die durch die Genfer Konvention nicht geschützt sind, die jedoch nicht in ihr Ursprungsland zurückgeschickt werden dürfen, aus folgenden
Gründen subsidiärer Schutz gewährt wird: a) wenn sie von Folter oder unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung bedroht sind, b) wegen der Auswirkungen von allgemeiner Gewalt oder von Ereignissen, die die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchti
...[+++]gen oder c) aus humanitären Gründen;