Zur Lage von NG, MSR und CMHN in der Zeit von Mai 2012 bi
s Juli 2012 und zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens macht Deutschland geltend, die Kommission habe ni
cht berücksichtigt, dass die Insolvenz von NG, MSR und CMHN eine irreversible Folge ihres auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung (82) gefassten Beschlusses, die Rettungsbeihilfe n
icht zu genehmigen, gewesen sei, und dass die Kommission damit gegen den Grundsatz der
...[+++] Verhältnismäßigkeit (83) verstoßen habe.