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.6.3. Der Ausschuss der Regionen legt Wert auf die Feststellung, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden sollten, den Regionen und den Instanzen der kommunalen Selbstverwaltung, soweit si
e in diesen Prozess eingebunden sind, die entsprechenden Ressourcen bereitzustellen, da diese dem Wesen nach und aufgrund ihrer Funktionsweise weitgehend die zuständigen Akteure
sind, um zu gewährleisten, dass die nationalen Bestimmungen zur Durchführung der vorgeschlagenen Richtlinie tatsächlich in die Tat umgesetzt we
...[+++]rden können (Artikel 31 des Richtlinienvorschlags).