In dieser Auslegung würde Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG es einem Mitgliedstaat, wenn er beschließt, diese Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten aufzuheben, nicht erlauben, eine
teilweise Befreiung oder ermäßigte Sätze zugunsten der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsuchenden, die keinen ju
ristischen Beistand erhalten könnten, oder zugunsten der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsuchenden, die juristischen Beistand erhielten,
...[+++]vorzusehen.