das der fortgeschrittenen elektronischen Signatu
r zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens gültig war, und, wenn die fortgeschrittene elektronische
Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, es sich bei dem der fortgeschrittenen elektronischen Signatur zugrunde liegenden qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens um ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen handelte, das mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Einklang stand und
...[+++]von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde.