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on der Regelung ausgeschlossen sind also Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitglieds
taat aufhalten, die aber nicht in seinem Gebiet arbeiten dürfen, ihr Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft ausübende Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern
sind, sowie Personen, die gemäß Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, andererseits, Freizügigkeitsrechte genieße
...[+++]n, die denen von Unionsbürgern gleichwertig sind.