Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. [.]/2012 [Allgemeine V
erordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung al
s dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der entweder in dem Monat gilt , in dem die Ausgaben getätigt wurden, oder in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur g
emäß Artikel 20 zur Überprüfung vorgelegt ...[+++] wurden, oder aber in dem Monat, in dem die Ausgaben dem federführenden Empfänger gemeldet wurden.