Die Überprüfung wird eingelei
tet, wenn ein neuer Ausführer oder Hersteller nachweisen kann, dass er mit keinem der Ausführer
oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist, und wenn er nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Gemeinschaft exportiert hat
oder wenn er nachweisen kann, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft
...[+++] eingegangen ist.