(32) In bestimmten Fällen ka
nn ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber, die der Zentralstaat, eine lokale
oder regionale Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts
oder ein Verband solcher Körperschaften und/
oder Einrichtungen ist, einziger Anbieter einer Dienstleistung sein, wenn das Recht, diese zu erbringen, aufgrund der nationalen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften und gemäß den veröffentlichten Verwaltungsanweisungen,
...[+++]die mit dem AEUV in Einklang stehen, ausschließlich ihm zusteht.