Desgleichen sind soziale Dienstleistungen zur Unterstützung von Familie
n und Personen, die aufgrund des unzureichenden Familieneinkommens oder eines völli
gen oder teilweisen Verlustes ihrer Selbstständigkeit dauerhaft oder vorübergehend besonders hilfsbedürftig sind, beziehungsweise von Personen, die Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, wie beispielsweise Dienstleistungen der Pflege älterer Menschen oder Dienstleistungen für Arbeitslose, nur insoweit von der Anwendung der Dienstleistungsrichtlin
ie ausgeno ...[+++]mmen, als diese durch oben aufgeführten Dienstleistungserbringer erbracht werden (d.h. durch den Staat selbst, durch vom Staat beauftragte Dienstleistungserbringer beziehungsweise durch vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen).