Lediglich den unter Artikel 1 festgelegten Zweck des Rahmenbeschlusses b
etrachtend - „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, Vorschriften festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ei
n Berufsverbot, das aufgrund einer Verurteilung wegen dieser Straftaten verhängt wurde, in seinem Hoheitsgebiet anerkennt und vollst
reckt.“ - würde ein Rückgriff auf Buchstabe c des Artikels 31 Absatz 1 als wünschenswert erscheinen, wenn auch nur als zu
...[+++]sätzliche Rechtsgrundlage.