Was schließlich die Folgen des Auslaufens des Textil- und Bekleidungsabkommen für die Entwicklungsländer
sowie die Maßnahmen betrifft, welche die Europäische Union nach Maßgabe von Artikel 177 und 178 des EG-Vertrags ergreifen könnte, so lassen Sie mich zunächst zwei
der drei im Vertrag aufgeführten Ziele unserer Entwicklungszusammenarbeit nennen: die nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer und insbesondere der am meisten Benachteiligten unter ihnen sowie die Einbeziehung der ärmsten Lä
...[+++]nder in die Weltwirtschaft.