Unter Berücksichtigung der besonderen
Beschaffenheit der Aufgaben, die die Streitkräfte erfüllen müssen, und der Verfügbarkeit, die die Erfüll
ung dieser Aufgaben voraussetzt, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass Maßnahmen ergriffen werden, um soweit wie möglich zu verhindern, dass Personen, die eine wesentliche und außergewöhnliche Funktion innerhalb dieser Streitkräfte ausüben, zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, durch einen externen Arbeitgeber in ein « Beschäftigungsverhältnis » eingese
...[+++]tzt werden, in ein öffentliches Amt übergehen oder für eine berufliche Umstellung zugelassen werden.