Bevor die Betreffenden das Recht auf Daueraufenthalt e
rwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie eine abhängige oder selbständi
ge Erwerbstätigkeit ausüben, oder für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel ve
rfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts im Aufenthaltsstaat nicht die Soz
...[+++]ialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige derjenigen Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt.