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wohl körperlich als auch medizinisch tauglich ist, um in ihrer Funktion an Operationen teilzunehmen. [...] In Paragraph 3 sind die Modalitäten der Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit festgelegt. Diese Beurteilung erfolgt konkret durch eine medizinische Untersuchung, bei der geprüft wird, ob die Militärperson dem geforderten medizinischen Profil entspricht. Dieses Profil kann unterschiedlich sein je nach der Funktion, die die Militärperson ausübt, oder der Fachrichtung. [...] Artikel 69 des vorerwähnten Gesetzes wird ersetzt durch diesen Artikel, um die Regeln bezüglich der Einteilung einer Militärperson in die Tauglichkeit
...[+++]skategorien zu verdeutlichen und in einer einzigen Bestimmung zusammenzulegen. Die Einführung der Tauglichkeitskategorien bezweckt, die Tauglichkeit der Militärpersonen zur Ausübung ihrer Funktion zu kodifizieren, um die Leistung der Streitkräfte zu steigern und nötigenfalls die notwendigen Folgen für die betreffende Militärperson daraus abzuleiten. Diese Einteilung in Kategorien wird ebenfalls die Personalverwaltung vereinfachen. Die operationelle Einteilung in Kategorien beruht auf der Beurteilung der Kompetenzen, der körperlichen Tauglichkeit und der medizinischen Tauglichkeit. Die Beurteilung der körperlichen Tauglichkeiten und der medizinischen Tauglichkeiten ist in der Tat Bestandteil der Aufwertung des Militärberufs, da diese Beurteilung es ermöglichen soll, die Einsatzmöglichkeit von Militärpersonen bei Operationen sowohl quantitativ als auch qualitativ zu verbessern. In der Tauglichkeitskategorie A sind die Militärpersonen zusammengeschlossen, die ohne Einschränkung tauglich sind, um in ihrer Funktion bei Operationen eingesetzt zu werden. ...