Es ist zweckmäßig, Mitgliedsta
aten, die der Union nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinsch
aft (7) beigetreten sind und die möglicherweise besondere Schwierigkeiten bei der reibungslosen Anpassung ihrer Postmärkte hatten, weil sie sich der Reform
der Postdienste in einem späten ...[+++] Stadium angeschlossen haben, und bestimmten Mitgliedstaaten mit geringer Bevölkerungszahl und kleiner geografischer Fläche, die spezifische Merkmale im Bereich der Postdienste aufweisen, oder mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere denjenigen mit sehr vielen Inseln, die Möglichkeit einzuräumen, die Umsetzung der Richtlinie um einen begrenzten Zeitraum zu verschieben, damit bestimmte Dienste weiterhin für ihre Universaldiensteanbieter reserviert bleiben, vorausgesetzt, dass sie die Kommission davon unterrichten.