von einem Unternehmen zu verlangen, andere Schritte zu unternehmen, u
m die Anforderungen nach Artikel 12 zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben h
at, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen des Ausschusses, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument herabzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgef
...[+++]ührt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist.