Hier geht es insbesondere darum, in Erfahrung zu bringen, bis zu welchem Stadium das Verfahren „gemeinsam“ sein muss: während der gesamten Dauer des Verfahrens oder nur in erster
Lesung? Selbst wenn Argumente praktischer Natur für die zweite Lösung angeführt werden können, unterstützt Ihr Berichterstatter die erste Lösung. Wenn der Zweck des neuen Verfahrens – wie gemeinhin akzeptiert wird – darin besteht, die Möglichkeit für die betroffenen Ausschüsse zu schaffen, in einem frühzeitigen Stadium Argumente auszutauschen und in Fällen von großer Bedeutung das „Terrain“ für das Plenum „vorzubereiten“, gilt diese Logik im ordentlichen Legisla
...[+++]tivverfahren für sämtliche Stadien bis zur Annahme des Rechtsakts.