Das De
kret sehe in seinen Artikeln 108 und 109 Übergangsbestimmungen vor, einerseits für die Inspektionsmitglieder, die vor ihrer Ernennung in dieses Amt endgültig erna
nnte Mitglieder der genannten Inspektionsdienste gewesen seien und die ein Mandat ausübten, und a
ndererseits für die Personalmitglieder, die ein Befähigungsexamen für das Amt als Inspektor bestanden hätten oder die Inhaber eines Befähigungsnachweises zur Beförderung
...[+++]als Inspektor seien.