In Beantwortung der zweiten präjudiziellen Frage wurde bereits
hervorgehoben, dass Artikel 44 des Dopingdekrets vom 27. März 1991 im Widerspruch zu Artikel 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen steht, insofern er dahingehend ausgelegt wird, dass der darin vorgesehene strafausschliessende Entschuldigungsgrund nicht nur für Handlungen gilt, die nur aufgrund
von Artikel 43 des Dopingdekrets vom 27. März 1991 strafbar sind, sondern auch für den blossen Besitz verbot
...[+++]ener Substanzen, der aufgrund des föderalen Betäubungsmittelgesetzes strafbar ist.