18. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfall
s die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 604/2013 in Betracht zu ziehen, um die Verantwortung für die Asylanträge von Menschen zu übernehmen, bei denen Gefahr besteht, dass sie in einem
Mitgliedstaat, der seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, ihre Rechte nicht in Anspruch nehmen können; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten ebenso die Anwen
dung von Artikel 15 derselben ...[+++] Verordnung in Betracht ziehen sollten, um Familienangehörige im weiteren Sinne zusammenzubringen;