Wenn jedoch nationale Rechtsvorschrift
en welcher Art auch immer Bürgern der Europäischen Union aus anderen Mitgliedstaaten den Berufszugang in diskriminierender Weise untersagen oder unnötig erschweren, so ist es Sache der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wie in Artíkel 226 des Vertrags vorgesehen, um das Gemeinschaftsrecht
durchzusetzen, oder aber die nötigen gesetzgeberischen Initiativen zu ergreifen, um etwaige Unzulänglichkeiten abzustellen, damit ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes in diesem
...[+++] Bereich gewährleistet ist.