[13] In seinem Urteil in der Rechtssache 340/89 leitet der Geri
chtshof aus Art. 52 (jetzt 43) EG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit für den Aufnahmemitgliedstaat folgende Verpflichtung ab: "Ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, .hat .die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen, daß er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht" (Randnummer 16) Der Au
...[+++]fnahmemitgliedstaat kann vom Antragsteller nur dann einen Nachweis über den Erwerb der fehlenden Kenntnisse und Qualifikationen verlangen, wenn der Vergleich eine nur teilweise Übereinstimmung ergibt (Randnummer 19).