Dokumente, die bei der ersten Prüfung nicht
freigegeben wurden oder deren Kennzeichnung nicht aufgehoben wurde, sind regelmäßig und mindestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. Das Verfahren der Aufhebung der Kennzeichnung kann, abgesehen von den Dokumenten, die sich
in den gesicherten Archiven im gesicherten Bereich befinden und gebührend eingestuft sind, auch sonstige vertrauliche Informationen betreffen, die sich entweder bei dem parlamentarischen Organ bzw. Amt oder der für die histo
rischen Archive des ...[+++]Parlaments zuständigen Dienststelle befinden.