Die Frist für die Ausübung des Rechts
auf Stellungnahme, bevor eine nachteilige Entscheidung getroffen wird, vor der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung von anderen als nachgeahmten oder unerlaubt hergestellte
n Waren sollte drei Arbeitstage nach Eingang der jeweiligen Mitteilung betragen, da sofern die Inhaber der Entscheidungen, mit denen den Anträgen auf Tätigwerden stattgegeben wird, die Zollbehörden freiwillig gebeten haben, tätig zu werden, und da sich die Anmelder oder die Inhaber der Waren der b
esonderen ...[+++]Situation ihrer Waren, wenn diese der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bewusst sein müssen .