8° von der Verwaltung der medizinischen Expertise, vom internen Dienst für Gefahrenverh
ütung und Schutz am Arbeitsplatz oder vom externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der vorige Arbeitgeber angeschlossen war, zur Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeiten endgültig für unfähig erklärt worden sein, zur Ausübung bestimmter Ämter, die von der Verwaltung der medizinischen Expertise, vom internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
oder vom externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem die öffentliche Verwaltung angeschlossen is
...[+++]t, festgelegt werden, jedoch für fähig erklärt worden sein;