(1) Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander folgenden Projekten sowie Verzöger
ungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten, sobald die Prüfung des Projekt
s abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen de
r Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Liefer
...[+++]zeit einzuplanen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen.