In der Erwägung, dass die Analyse
der auf die am 30. April 2009 bezeichneten Gebiete anwendbaren Regelung und der heutigen Regelung nicht auf ein geringeres allgemeines Schutzniveau schließen lässt, wobei vorausgesetzt wird, dass manche Bestimmungen in den Bezeichnungserlassen vom 30. April 2009 als überflüssig im Vergleich zu den durch andere gelt
ende Gesetzgebungen verabschiedeten Bestimmungen identifiziert werden, wie beispielsweise das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, das Gesetz vom 1er. Juli 1954 über die
...[+++] Flussfischerei und das Forstgesetzbuch;