In Erwägung der Notwendigkeit, unverzüglich die Bestimmu
ngen der Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur Abänderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Fu
tterpflanzensaatgut umzusetzen; die Wallonische Region hat zu gewährleisten, dass die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die notwendig sind, um die Auflagen dieser Richtlinie zu erfüllen, in Kraft treten, insofern die Fristen für die besagte Umsetzung auf
...[+++]den 30. September 2004 festgelegt worden sind;