(24) Informationen über das Gewicht oder, soweit diese nicht erhoben werd
en können, über die Anzahl der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Gemeinschaft
in Verkehr gebracht werden, sowie über die Sammel-, Wiederverwendungs- (einschließlich, so weit wie möglich, der Wiederverwendung ganzer kompletter Geräte),Verwertungs- oder /Recycling- sowie Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziel
e dieser Richtlinie ...[+++]erreicht werden.