b) bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung kann man sich neben
den vom Amts wegen anzuwendenden Regeln über die Ausschliessungsgründe auch auf die
Regeln bezüglich der qualitativen Auswahl beziehen, ausser wenn es sich um einen Auftrag handelt, der einfach durch eine angenommene Rechnung festgestellt wird
(3) (jedoch ist die Anwendung von den finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Kriterien in Erwägung zu ziehen, wenn der öffentliche Auftraggeber beschliesst, das Auswah
...[+++]lverfahren zu formalisieren).