(5) Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, daß er Handlungen erfaßt, die zu einer dauerhaften Veränderung der Struktur der beteiligten Unternehmen führen. Im speziellen Fall von Gemeinschaftsunternehmen ist es angebracht, alle Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/8
9 einzubeziehen und deren Verfahrensvorschriften zu unterwerfen. Zusätzlich zur Bewertung unter dem Aspekt der Marktbeherrschung gemäß Artikel 2 jener Verordnung muß vorgesehen werden, daß die Kommission auf derartige Gemeinschaftsunternehmen die Kriterien des Artikel 85 Absätze 1 und 3 des Vertrags insow
...[+++]eit anwendet, als ihre Gründung direkt eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs zwischen unabhängig bleibenden Unternehmen zur Folge hat. Haben derartige Gemeinschaftsunternehmen vor allem strukturelle Wirkungen auf den Markt, so ist Artikel 85 Absatz 1 in der Regel nicht anwendbar. Artikel 85 Absatz 1 kann anwendbar sein, wenn zwei oder mehr Gründerunternehmen auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens tätig bleiben oder wenn gegebenenfalls die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens darauf abzielt oder bewirkt, daß der Wettbewerb zwischen den Gründerunternehmen auf vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Märkten verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.