1. In Bezug auf Geräuschemissionen
von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie
von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wendet der Hersteller die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargele
...[+++]gt sind: