b) werden von den Mitgliedstaaten bei der oder den Stellen, die
den Asylbewerber ? Antragsteller ⎪ seinen Angaben zufolge verfolgt ? oder ihm
einen ernsthaften Schaden zugefügt ⎪ haben, keine Informationen in einer Weise eingeholt,
die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylbewerber ? diese Person
einen Antrag auf internationalen Schutz ⎪
einen Asylantrag gestellt hat, und die dieseine körperliche Un
...[+++]versehrtheit des Antragstellers oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten √ der von ihm abhängigen Personen ∏ Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.