4° der Steuerbescheid der Heberolle über das Einkommen des vorlet
zten Jahres vor dem Antrag oder jedes sonstiges Dokument, das den Nachweis erbringt, dass das gesamte Einkommen des Haushalts die in Artikel 1, 29°, a und b des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse festgelegten Höchstbeträge nicht überschreitet,
oder eine Bescheinigung von einer durch die Ministerin für soziale Maßnahmen zugelassenen Schuldenvermittlungsstelle zur Bestätigung, dass der von dieser Dienststelle betreute Haushalt über monatliche Einkünfte verfügt, die 120 % des Be
...[+++]trags des minimalen Integrationseinkommens, das der Zusammenstellung des Haushalts entspricht, nicht überschreiten.