14. weist darauf hin, dass der EGF einen „Schulungslohn“ vorsieht, der 150 % des spanischen Mindestlohns beträgt; begrüßt jedoch die Bestätigung der Kommission, dass diese Leistung die Arbeitslosenunterstützun
g nicht ersetzt und zusätzlich zu der nach nationalem Recht gewährten Arbeitslosenunterstützung bereitgestellt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass gemäß der neuen EGF-Verordnung für 2014–2020 die Geldleistungen, die in das Paket aufgenommen werden, höchstens 35 % der Kosten der Maßnahmen ausmachen dürfen und dass sich folglich der Anteil der Geldleistungen an dem koordinierten Paket nach der neuen Verordnung zukünftig nicht me
hr in der ...[+++]in diesem Antrag enthaltenen Höhe bewegen wird;