Werke, die keine europäischen Werke im
Sinne der Ziffer i sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsverträgen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, werden als europäische Werke betrachtet, sofern die Koproduzenten aus der Gemeinschaft e
inen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Herstellung n
icht von einem oder mehreren außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nied
...[+++]ergelassenen Hersteller(n) kontrolliert wird.“.