Eine grundsätzliche Auffassung, die von unserer Institution wiederholt geäußert wurde und die durch die Bericht
e des Rechnungshofs (siehe den Sonderbericht 3/2001 über die Verwaltung der internationalen Fischereiabkommen durch die Kommission) untermauert wird, ist, dass es die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordert, die effektiv erworbenen Fangmöglichkeiten auch zu nutzen, da es andernfalls eine Verhöhnung des Steuerzahlers bedeuten würde, unbekümmert für Fangmöglichkeiten zu zahlen, von denen man schon von vornherein weiß
, dass sie nicht in Anspruch genommen ...[+++] werden.