In der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung
der ISAMM-Daten zur Ansicht gelangt ist, dass diese Bestimmung nicht vereinbar ist mit den Vorschriften im Bereich der Ökologisierung (Vergrünung), insbesondere jenen, di
e in Artikel 45 der delegierten Verordnung Nr. 639/2014 festgelegt werden, und dass der Ausschluss der Flächen, die vorher mit Dauergrünland bedeckt waren, hinsichtlich der im Umweltinteresse genutzte Flächen nicht ger
echtfertigt ist, da diese ...[+++]r Ausschluss in der europäischen Gesetzgebung nicht ausführlich vorgesehen wird;