Es ist richtig, dass der Ausländer, dessen aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 eingereichter Regularisierungsantr
ag abgelehnt wurde, anschliessend ebenso wenig ein neues Verfahren aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 einleiten kann, selbst wenn er der Auffassung ist, sich auf aussergewöhnliche Umstände berufen zu können, die so beschaffen sind, dass sie rechtfertigen können, dass er seinen Antrag auf eine über drei Monate hinausgehende Aufenthaltserlaubnis nicht bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht hat, die für seinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort im Ausla
...[+++]nd zuständig ist.