(2) Die Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten derselben Meeresregion oder -unterregion sind, arbeiten zusammen, um si
cherzustellen, dass innerhalb jeder Meeresregion oder -unterregion die zur E
rreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die verschiedenen Bestandteile der in den Buchstaben a und b genannten Meeresstrategien, in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion gemäß dem folgenden Aktionsplan, für den die jeweiligen Mitgliedstaate
n einen gemeinsamen Ansatz ...[+++] anstreben, kohärent sind und koordiniert werden: