Die fragliche Bestimmung hindert den ehemaligen Par
tner der Mutter des Kindes daran, der in B.6 beschriebenen dauerhaften faktischen Beziehung Folgen zu verleihen, die offiziell die Verpflichtungen bestätigen, die dieser Mann in
Bezug auf das Kind annehmen möchte. B.9.2. In diesem Maße hat diese Bestimmung Folgen, die nicht im Verhältnis zu dem Ziel des Gesetzgebers stehen, das, wie in B.7.2 erwähnt wurde, unter anderem auf der Erwägung beruht, das es im Interesse des Kindes - das « bereits aus seiner Umgebung entfernt wurde » - ist,
...[+++]dass es in einem « stabilen Umfeld » aufgefangen wird.