A
C. in der Erwägung, dass die Wahl der Rechtsgrundlage für die Entsend
erichtlinie auf der Annahme beruht, dass entsandte
Arbeitnehmer keinen Zugang zum Arbeitsmarkt des Gastlandes erhalten; in der Erwägung, dass die Tatsache, dass kein Zeitraum festgelegt wurde, ab dem ei
n Arbeitnehmer als „entsandter Arbeitnehmer“ gilt, und an
...[+++]dererseits häufig ein weiter Begriff der Entsendung von Arbeitnehmern verwendet wird, deutlich macht, dass entsandte Arbeitnehmer dennoch häufig Zugang zum Arbeitsmarkt des Gastlandes erhalten,