Diese Rechtsregelung begrenzt die W
andlungsmängel, die Anlass zu einer Klage auf der Grundlage von Artikel 1641 des Zivilgesetzbuches geben können, auf die Krankheiten und Mängel, die durch königlichen Erlass f
estgelegt sind, und sieht Fristen für das Einreichen der Klage vor, die ebenfalls durch königlichen Erlass entsprechend der Krankheit oder dem Mangel festgelegt werden und die sehr kurz s
ind, weil sie nicht mehr als dreißig Tage be ...[+++]tragen dürfen.