o) „Aufnahme des geänderten Betriebs“: geprüfter und gen
ehmigter erster Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums oder, falls der übliche Produktionszyklus
in dem betroffenen Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, erster Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, i
n dem der geänderte Anlagenteil mit mindestens 40 % der Kapazität arbeitet, die für die Betriebsanlage installiert wurde, ge
...[+++]gebenenfalls unter Berücksichtigung der für den Anlagenteil spezifischen Betriebsbedingungen.